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§ 4 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 4 Zielkapital



(1) 1Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). 2Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) 1Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. 2Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

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Zitierungen von § 4 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 RSG Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis
... erlassenen Rechtsverordnung geregelt sind. (2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen, sofern der ...
§ 22 RSG Staatliche Absicherung
... Dauer der staatlichen Absicherung nach Absatz 1 1. ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reiseanbieter zu bilden, 2. bedarf der nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
...  8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwiderrufliche Kreditzusage zu bilden ( § 4 Absatz 2 Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes ), diesen Anteil zu erhöhen oder zu ermäßigen, 9. die beabsichtigte ...

Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... für das laufende Jahr und für die Jahre bis zum Erreichen des Zielkapitals ( §§ 4 und 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes), 6. Übersicht über die ...