(1)
1Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital).
2Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach
§ 3 ausreichen.
(2)
1Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden.
2Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach
§ 7 zu bilden.
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349