§ 4a Alt-Sachverhalte
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
Artikel 1 EBABGebVÄndV ... 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Alt-Sachverhalte Die Nummern 6.3 und 6.5 ... 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Alt-Sachverhalte Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für ...
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