§ 4a - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
|

§ 4a Alt-Sachverhalte


§ 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt V. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 1036 m.W.v. 7. Juli 2022

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 4a EBABGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 1036

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4a EBABGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a EBABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBABGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
Artikel 1 EBABGebVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Alt-Sachverhalte Die Nummern 6.3 und 6.5 ... 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Alt-Sachverhalte Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed