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§ 4a - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertretung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.
(2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118 und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5, § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
- 2.
- Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 4a PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 PAO Pflicht zu Übernahme der Vertretung (vom 01.08.2022)
... Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist. (2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe". b) Die Angabe zum ... Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei ... ist." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe (1) Wird in einem ... Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist." 24. In § 43a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...
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