Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 4a - SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Geltung ab 22.04.2020; FNA: 2126-13-12 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|
Geltung ab 22.04.2020; FNA: 2126-13-12 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|
§ 4a Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
(1) Für den Aufwand, der dem Großhandel im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken entsteht, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung.
(2) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten Apotheken eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. 2Sofern die Abgabe im Wege des Botendienstes der Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachten Botendienst.
(3) 1Für den Aufwand, der Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung in Höhe von 15 Euro je abgegebene Packung. 2Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 haben nur hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte.
(4) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten die Apotheken abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte erfolgt, die Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 3 haben. 2Sofern die bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Abgabe an die Ärztinnen und Ärzte im Wege der Belieferung durch die Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung.
(5) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen entsteht, erhalten die Apotheken abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. 2Sofern die bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Abgabe an nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Wege der Belieferung durch die Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung V. v. 3. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 7. April 2023
Frühere Fassungen von § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.04.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 |
aktuell vorher | 18.08.2022 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V2 |
aktuell | vor 18.08.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a SARS-CoV-2-AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SARS-CoV-2-AMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4b SARS-CoV-2-AMVV Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen, Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und für die Refinanzierung aus Bundesmitteln (vom 07.04.2023)
... bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen ... Sozialgesetzbuch ab. Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 4a Absatz 1 an den Großhandel weiter. Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist ... bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 3 ergebende Vergütung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Artikel 1 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V2
Artikel 1 4. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... 1. § 4 Absatz 4 bis 9 wird aufgehoben. 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Vergütung von Leistungen im Zusammenhang ... 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „ § 4a Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur ... bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen ... Buches Sozialgesetzbuch ab. Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 4a Absatz 1 an den Großhandel weiter. Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 ... nach § 4a Absatz 1 an den Großhandel weiter. Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung für die Monate August und September 2022 spätestens bis zum 31. ... und September 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzurechnen. Die Vergütung nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen ... bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 3 ergebende Vergütung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie ... Vereinigung ab, in deren Bezirk sie tätig sind. Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 4a Absatz 3 ergebende Vergütung für die Monate August und September 2022 spätestens bis zum 31. ... 31. Oktober 2022 mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Die Vergütung nach § 4a Absatz 3 wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen ... für Soziale Sicherung. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 6 ist ein Anspruch nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ausgeschlossen. (5) Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich ... für Soziale Sicherung. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 6 ist ein Anspruch nach § 4a Absatz 3 ausgeschlossen. (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem ... 9 Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 und 5" durch die Angabe „ § 4a " ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4a_SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.htm