§ 4a - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 82
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 4a Kostenermäßigung


§ 4a hat 1 frühere Fassung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere bei drohender Beeinträchtigung des Zwecks der Stabilisierungsmaßnahme oder aus Gründen der Billigkeit, können die zu erstattenden Kosten in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners bis auf ein Drittel ermäßigt werden.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden.

(3) Die Ermäßigung der zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung V. v. 12. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 82 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 4a WSF-KostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 01.01.2024 (17.03.2025)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
vom 12.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 82

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