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§ 50 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 50 Zustellung



(1) 1Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2§ 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 50 ArbGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 8 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024)
... Anwendung. (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § ...
§ 72 ArbGG Grundsatz (vom 31.10.2024)
... entsprechend. (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50 , 50a, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 8 ERVAG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen. 2. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ...

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 9 ViKoAnwFG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt." 5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „§ 50a Videoverhandlung  ... teilzunehmen." 10. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „des § 50 , des § 51 Abs. 1" durch die Wörter „der §§ 50 bis 51 Absatz 1" ... die Wörter „des § 50, des § 51 Abs. 1" durch die Wörter „der §§ 50 bis 51 Absatz 1" ersetzt und wird nach dem Wort „Zustellungen," das Wort ... eingefügt. 11. In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „ §§ 50 ," die Angabe „50a," und nach dem Wort „Zustellung," das Wort ...