(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
- 1.
- die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
- 2.
- die Änderung der Anschrift des Halters,
- 3.
- den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
- 4.
- den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
- 5.
- die Änderung der Fahrzeugklasse,
- 6.
- das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
- 7.
- die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
und hierfür die in
§ 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des
§ 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.
§ 51 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz ... nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines ... auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen ... unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Nummer 6 , außer Betrieb setzen zu lassen. (4) Erfährt die ... zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus. ...
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199