§ 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
(1)
1Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach
§ 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen.
2Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.
(2) 1Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. 2Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Patentanwalt zuzustellen.
(3)
1Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (
§ 85) beantragen.
2Der Antrag ist bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer schriftlich einzureichen.
3Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Landgericht vorzulegen.
4Auf das Verfahren sind die
§§ 307 bis 309 und
311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
5Die Gegenerklärung (
§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben.
6Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.
7Der Beschluß des Landgerichts kann nicht angefochten werden.
(4)
1Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskammer zu.
2Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
3§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten.
4Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in
§ 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.
Frühere Fassungen von § 50 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 52g PAO Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht (vom 26.10.2024) ... Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ...
§ 148 PAO Gerichtskosten (vom 23.01.2024) ... auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds ( § 50 Abs. 3 ) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 18 EuPAG Aufsicht ... einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen. (2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 21 2. JustizModG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz ... Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan- waltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) ... geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung ... können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt. 21. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... 27. In § 52m Absatz 2 werden die Wörter „§ 46 sowie die §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter „die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie" ... 46 sowie die §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter „die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie" ersetzt. 28. § 53 wird wie folgt gefasst: ...
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