§ 50 Leistungen an Arbeitgeber
(1) Die Rehabilitationsträger nach §
6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
- 1.
- Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
- 2.
- Eingliederungszuschüsse,
- 3.
- Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
- 4.
- teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.
(2) Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.
(3) 1Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden. 2Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden.
(4) 1Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 2 betragen höchstens 50 Prozent der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. 2Die Eingliederungszuschüsse sollen im Regelfall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. 3Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. 4Werden die Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr gezahlt, sind sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu vermindern, entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe. 5Bei der Berechnung der Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. 6Eingliederungszuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden. 7Der Eingliederungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn
- 1.
- die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben oder
- 2.
- die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
8Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.
Zitat in folgenden NormenSiebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 29 SEG Umfang der Leistungen ... nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vom 01.01.2020) ... Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten ...
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 26 BVG (vom 01.01.2020) ... Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im ...
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
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