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§ 50 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 50 Bauleitpläne
(1) 1Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. 2Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.
(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 394 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 50 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
aktuell | vor 29.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 UVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 04.03.2021)
... zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Artikel 2 WPGEG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs" durch die ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... § 48 Raumordnungspläne § 49 Raumordnungsverfahren § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 ... überprüft werden." 23. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 50 Bauleitpläne". b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt. c) Absatz 6a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ...
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