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§ 50d - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen



(1) 1Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. 2Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.

(2) 1Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle

1.
unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,

2.
oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,

3.
oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,

4.
oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.

2Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.



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Frühere Fassungen von § 50d Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (05.03.2025)Artikel 2 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50d Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50d BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 17 USG Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen (vom 06.03.2025)
... unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 2 BwESuÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 50c folgende Angabe eingefügt: „ § 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen". 2. ... 5. Nach § 50c wird folgender § 50d eingefügt: „§ 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen ... 5. Nach § 50c wird folgender § 50d eingefügt: „ § 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen (1) ...