§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach §
4 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.
(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.
(3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
(4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.
(5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.
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interne Verweise§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... Beiträge letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. (3a) § 51 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 2 StVereinfG 2011 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ... Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 13 des Gesetzes" wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: „§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus ... 13 des Gesetzes" wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: „§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen". b) Nach der Angabe zu § ... an der Spendensumme übergeben wurde." 3. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus ... 3. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen (1) Steuerpflichtige, die für ... ersetzt. c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: „(3a) § 51 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
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