§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
(1)
1Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage einen Zuschlag nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, wird für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung nach
§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach
§ 9 Absatz 1 abgegeben, darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden (Verbot der Kohleverfeuerung).
2Muss eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und
Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach
§ 49 endgültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeuert werden.
(2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgendem Zeitpunkt wirksam:
- 1.
- im Fall eines Zuschlags nach § 21
- a)
- in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 sieben Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
- b)
- in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 acht Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur,
- c)
- in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 16 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum 31. Oktober 2022,
- d)
- in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023 17 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2023,
- e)
- in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2024,
- f)
- in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 28 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2025,
- g)
- in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch zum Zieldatum 2026,
- 2.
- im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35 30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung durch die Bundesnetzagentur,
- 3.
- im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige, oder
- 4.
- im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben Standort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt gemäß der Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Absatz 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49.
(3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene nach
§ 13 oder nach
§ 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammelschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle genutzt wird.
- 1.
- die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertragungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder
- 2.
- die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.
2Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags nach
§ 23 wird durch Satz 1 nicht verschoben.
3Dieser bestimmt sich ausschließlich nach
§ 23 in Verbindung mit
§ 51 Absatz 2.
(5)
1Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine Kohle mehr verfeuern.
2Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. April 2030 keine Kohle mehr verfeuern.
3Spätestens ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprüfung des Abschlussdatums nach
§ 56 dürfen Braun- und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie eingesetzt werden.
Frühere Fassungen von § 51 KVBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 KVBG Teilnahmeberechtigung (vom 25.02.2025) ... in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt, 6. der Anlagenbetreiber hat ...
§ 26 KVBG Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung (vom 25.02.2025) ... erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach ... Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des ... einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den ...
§ 37 KVBG Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung ... erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohleanlagen wirksam werden soll, unverzüglich ... Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des ... einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den ...
§ 39 KVBG Härtefälle ... der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des ... für dessen Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung ... diese Umrüstung aber ohne Verschulden des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet ...
§ 51 KVBG Verbot der Kohleverfeuerung (vom 27.07.2021) ... verschoben. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach § 23 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 . (5) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer ...
§ 57 KVBG Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ... 58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 , einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 ... § 51, einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 oder einer Stilllegung gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen ...
§ 65 KVBG Bußgeldvorschriften (vom 27.07.2021) ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder 4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 10 TEHG Versteigerung ... würden. (5) Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 1 EnWGEÜVÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 3 Nummer 10 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist und für diese Erzeugungsanlage nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird und die Erzeugungsanlage nach § 26 Absatz 2 des ...
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3a WindSeeGuaÄndG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ... ersetzt. c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen." 4. ... ersetzt. c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen." 8. ... 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen." 8. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h wird jeweils ...
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 1 GasVReG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 3 und des § 7 Absatz 1 der Netzreserveverordnung und von dem Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ausgenommen. § 13b Absatz 4 und 5 sowie § 13d sind entsprechend anzuwenden. ... anzuwenden. (4) Endgültige Stilllegungen von Anlagen, für die nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe c und d des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, sind bis zum 31. ... bis 3 sowie die §§ 50b und 50c ebenfalls anwendbar. Das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist für eine Anlage unwirksam, solange sie nach Satz 2 in der Netzreserve vorgehalten ...
Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 13 WaStNUG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ... Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden." 15. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufgehoben. ... 1 nicht verschoben. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach § 23 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 ." 16. Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) ...
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