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§ 51 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 51 Mindeststeuer-Verlustwahlrecht
§ 51 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann mit Abgabe des ersten Mindeststeuer-Berichts für ein Steuerhoheitsgebiet von der Anwendung des § 50 abgesehen werden. 2Für jedes Geschäftsjahr, in dem für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Verlust vorliegt, wird ein latenter Steueranspruch in folgender Höhe angesetzt:
- Latenter Steueranspruch = Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz
(2) Der latente Steueranspruch ist in nachfolgende Geschäftsjahre vorzutragen und in jedem dieser nachfolgenden Geschäftsjahre, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn nach Teil 5 dieses Gesetzes ergibt, um folgenden Betrag aufzulösen, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des latenten Steueranspruchs nach Absatz 1:
- Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns x Mindeststeuersatz
(3) 1In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 widerrufen wird, ist der latente Steueranspruch aufzulösen. 2Die erstmalige Anwendung des § 50 in einem Geschäftsjahr gilt als Widerruf nach Satz 1.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem. 2Für den Fall, dass die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit ist, gelten Satz 1 und die Absätze 1 bis 3 für den Mindeststeuer-Verlust der transparenten Einheit, der sich nach Anwendung des § 69 Absatz 2 ergibt, entsprechend. 3Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour tatsächlich anwendet, verschiebt sich die Anwendung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts entsprechend.
Zitierungen von § 51 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 MinStG Hinzurechnungen
... 2. Beträge, die als Folge der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts nach § 51 Absatz 2 als aufgelöst gelten, 3. erfasste Steuern, die im Geschäftsjahr für ...
§ 64 MinStG Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten
... 5. Mit Ausnahme des latenten Steueranspruchs aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts ( § 51 ) werden die aktiven und passiven latenten Steuern der beitretenden oder austretenden ...
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