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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 51 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 51 Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angemessenem Umfang erstattet, wenn
- 1.
- die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und
- 2.
- der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungspflicht verneint hat.
(2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 51 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SEG Leistungen der Soldatenentschädigung
... Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51 . (3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen: 1. Leistungen an ... Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51 . (4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person ...
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