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§ 51 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 51 Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen



(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angemessenem Umfang erstattet, wenn

1.
die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und

2.
der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungspflicht verneint hat.

(2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 51 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SEG Leistungen der Soldatenentschädigung
... Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51 . (3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen: 1. Leistungen an ... Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51 . (4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person ...