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§ 51a - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.
(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 51a GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2024 | Artikel 6 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 |
aktuell vorher | 01.11.2012 | Artikel 4 Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 |
aktuell | vor 01.11.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51a GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51a GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGEinfG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... beigetreten ist, die Kosten." 7. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem ... 7. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (1) Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie folgt gefasst: „§ 51a Verfahren nach dem ... Wort „Beigeladene" durch das Wort „Beteiligte" ersetzt. 5. § 51a wird wie folgt gefasst: „§ 51a Verfahren nach dem ...
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 6 2. KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 23" ersetzt. 3. § 51a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz ...
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