(1)
1Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von
§ 6 Absatz 1 bis 1e der Abgabenordnung sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden.
2Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.
(2)
1Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach
§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
- 1.
- der Tag der Antragstellung,
- 2.
- die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,
- 3.
- der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,
- 4.
- der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.
2Die in
§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt.
3Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.
(3)
1Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (
§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) zu übermitteln.
2Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich.
3Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (
§§ 139a bis 139c der Abgabenordnung) mitzuteilen.
4Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen.
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§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt. (3b) § 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den ... der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die ... Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen. (3c) § 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des ...
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 5. StRVÄndV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ... das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen." 2. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt: „§ 52 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus ... 2. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt: „ § 52 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (1) Behörden und ... c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) § 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den ... der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die ... Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen." d) Die bisherigen Absätze 3b bis 3i werden die ...