(1)
1Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des
§ 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des
§ 26 vorliegt.
2Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt.
3Entfallen die Voraussetzungen des
§ 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.
(2)
1Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach
§ 26 entfallen.
2Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen.
3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(3)
1Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des
§ 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft.
2Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.
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§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 35, 11. § 36 Absatz 4, 12. § 42 Absatz 1 und 2, 13. § 52 Absatz 2 , 14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 17 des ... I S. 2451). Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Ab dem 1. ...
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. Der Spezial-Investmentanteil gilt in den Fällen des Satzes 5 ... steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich." 11. Dem § 57 wird ...