§ 52 Verpflichtete Unternehmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
Frühere Fassungen von § 52 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 35 VAG Pflichten des Abschlussprüfers (vom 30.12.2024) ... nicht in gutem Glauben. (5) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 ...
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023) ... 54 und 55, sofern es sich um Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2 handelt, die die in § 52 genannten Geschäfte betreiben; 5. von den Vorschriften für einzelne Zweige ...
§ 305 VAG Befragung, Auskunftspflicht (vom 15.12.2023) ... oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 bedeutsam ist; 2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen ...
Zitat in folgenden NormenPrüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 43a PrüfV Zeitpunkt der Prüfung (vom 01.01.2020) ... 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 (weggefallen)". 2. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Verpflichtete Unternehmen Die ... 56 (weggefallen)". 2. § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Verpflichtete Unternehmen Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle ...
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