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§ 52a - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 52a Verbraucherinformation
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation G. v. 5. November 2007 BGBl. I S. 2558 m.W.v. 1. Mai 2008
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Frühere Fassungen von § 52a Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 05.11.2007 BGBl. I S. 2558 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52a Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 3 2. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... „und Destillation in Krisenfällen" angefügt. b) Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende § 52b betreffende Zeile eingefügt: ... „für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt. 4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: „§ 52b Destillation in ...
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