(1) 1Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
- 1.
- Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
- 2.
- Europäische Gesellschaften und
- 3.
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
- a)
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt
§ 159.
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§ 52f PAO Zulassung (vom 26.10.2024) ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... gefasst: „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit ... durch ein Komma und die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt. 25. ... ersetzt. 29. § 52a wird aufgehoben. 30. § 52b wird § 52a. 31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ... „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften (1) Patentanwälte dürfen sich zur ... anderer Berufe (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, 2. die ... zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 52b , 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht ... und Markenamt" ersetzt. 39. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „ § 52b Abs. 1" durch die Angabe „§ 52a Absatz 1" ersetzt. 40. In § ...