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§ 52k - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.
(3) 1Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. 2In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 52k PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 163 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866 |
aktuell | vor 25.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52k PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52k PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024)
... Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen. (4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein ...
§ 162 PAO Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.08.2022)
... zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 163 1. BMJBBG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Dem § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... unverzüglich anzuzeigen." c) Absatz 2 wird aufgehoben. 24. § 52k Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Firma der Gesellschaft muss die ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 52k Recht zur Beratung und Vertretung § 52l Kanzlei der ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. § 52k Recht zur Beratung und Vertretung (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur ... Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen. (4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein ... zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu." 91. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Vorbemerkung 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 52i Kanzlei § 52j Berufshaftpflichtversicherung § 52k Firma § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 52m ...
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