§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.
(3)
1Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.
2Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten
§ 27 Absatz 2 und 3 sowie
§ 28 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 52l PAO
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interne Verweise§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022) ... 1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung durch die Patentanwaltskammer nach § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § ... Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ... weggefallen ist, oder 4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 52l befreit worden ist. (5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... Aufsichtsorgane § 52k Recht zur Beratung und Vertretung § 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft § 52m ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... 1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung durch die Patentanwaltskammer nach § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § ... 1 eine Kanzlei einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ... weggefallen ist, oder 4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 52l befreit worden ist. (5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, ... Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. § 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die Berufsausübungsgesellschaft ... 2, die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l , 52m und 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
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