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§ 53 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 53 Auslandszuschlag
(1) 1Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. 2Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. 3Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. 4Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. 5Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) 1Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. 3Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. 4Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. 5Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. 6Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) 1Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. 3Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. 4Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. 5Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
- Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
- 2.
- Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
- a)
- die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
- b)
- die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
- c)
- die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 3.
- Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) 1Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. 2Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) 1Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. 2Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. 3Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. 4Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. 5Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. 6Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2444 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 53 Bundesbesoldungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 Bundesbesoldungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BBesG Anpassung der Besoldung (vom 01.06.2023)
... sodann um 5,3 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen a) nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 ... nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent die Monatsbeträge der Anlage VI. (4) Zur Abmilderung ...
§ 43 BBesG Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie (vom 01.01.2020)
... die Verpflichtungsprämie nicht übersteigt, 3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie ...
§ 44 BBesG Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (vom 01.01.2020)
... der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie 2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland. ...
§ 56 BBesG Auslandsverwendungszuschlag (vom 01.01.2020)
... am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet. (4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 209
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 24.06.2017 BGBl. I S. 1937
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 858
Dritte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 23.05.2013 BGBl. I S. 1398
Elfte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
Erste Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 06.09.2011 BGBl. I S. 1842
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 209
Neunte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 04.06.2018 BGBl. I S. 661
Sechste Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 09.06.2015 BGBl. I S. 929
Siebte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1349
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzesV. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Vierte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 803
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Zehnte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 874
Zweite Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1393
Zwölfte Verordnung zur Änderung der AuslandszuschlagsverordnungV. v. 25.01.2022 BGBl. I S. 96, 308
Zitat in folgenden Normen
Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 9 ATGV Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand (vom 01.01.2020)
... Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs ... Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs ... Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs ... sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst ... Personen an den neuen Dienstort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)
neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 5 AuslVZV Anrechnung anderer Bezüge (vom 01.01.2020)
... fortgeführt wird und sich im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen ( § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ) weiterhin dort aufhalten; 2. zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden ...
Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 209
§ 2 AuslZuschlV Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 28.01.2022)
... bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent, 1. sofern sich die Person an ...
§ 3 AuslZuschlV Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
... zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher ...
§ 4 AuslZuschlV Erhöhter Auslandszuschlag
... Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind: 1. das Grundgehalt, ... oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige ... die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten ...
§ 5 AuslZuschlV Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete (vom 01.07.2020)
... einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und 2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz ... oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat. (5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 ... dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes , 5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des ... 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
§ 5a AuslZuschlV Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten (vom 01.07.2020)
... Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder ...
§ 6 AuslZuschlV Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte (vom 01.07.2020)
... kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch ... Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei ...
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 18 BeamtVG Sterbegeld (vom 01.01.2009)
... des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der ...
§ 53 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (vom 01.01.2024)
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung ...
Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920
Anlage 2 AABGebV Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag)
... Die Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. ...
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 4 BBhV Berücksichtigungsfähige Personen (vom 01.01.2021)
... Personen nach § 3, wenn 1. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder 2. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des ... Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder 2. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der ...
§ 5 BBhV Konkurrenzen (vom 01.04.2024)
... für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die ...
§ 46 BBhV Bemessung der Beihilfe (vom 01.04.2024)
... nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur ...
Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)
V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1784; zuletzt geändert durch Artikel 176 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 HUrlV Fahrkostenzuschuss (vom 27.06.2020)
... a) Ehepartner, b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und c) anderen Personen, für die bei einem ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 53 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (vom 01.01.2024)
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 68 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein ...
WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes, 4. der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes , 5. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Anhang 14 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 2 Nummer 2
... VI Gültig ab 1. Juli 2010 Auslandszuschlag (§ 53 ) VI.1 (Monatsbeträge in Euro) ...
Anhang 17 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 3 Nummer 4
... VI Gültig ab 1. Januar 2011 Auslandszuschlag (§ 53 ) VI.1 (Monatsbeträge in Euro) ...
Anhang 22 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 4 Nummer 2
... VI Gültig ab 1. August 2011 Auslandszuschlag (§ 53 ) VI.1 (Monatsbeträge in Euro) ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Anhang 3 BBVAnpG 2014/2015 zu Artikel 1 Nummer 2
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Gültig ab 1. März 2014 ...
Anhang 8 BBVAnpG 2014/2015 zu Artikel 2 Nummer 2
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Gültig ab 1. März 2015 ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Anlage 3 BBVAnpG 2016/2017 zu Artikel 1 Nummer 3
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Gültig ab 1. März 2016 ...
Anlage 8 BBVAnpG 2016/2017 zu Artikel 2 Nummer 2
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Gültig ab 1. Februar 2017 ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Anhang 3 BBVAnpG 2018/2019/2020 zu Artikel 1 Nummer 2
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 ) Gültig ab 1. März 2018 Auslandszuschlag ...
Anhang 9 BBVAnpG 2018/2019/2020 zu Artikel 3 Nummer 2
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 ) Gültig ab 1. April 2019 Auslandszuschlag ...
Anhang 13 BBVAnpG 2018/2019/2020 zu Artikel 4 Nummer 2
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 ) Gültig ab 1. März 2020 Auslandszuschlag ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Anhang 3 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 2 Nummer 2)
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 ) Gültig ab 1. April 2021 Auslandszuschlag ...
Anhang 8 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 4 Nummer 2)
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 ) Gültig ab 1. April 2022 Auslandszuschlag ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Anhang 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 (zu Artikel 1 Nummer 3)
... VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 ) Gültig ab 1. März 2024 Auslandszuschlag VI.1 ...
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Anhang 3 SZWEG zu Artikel 1 Nummer 11
... VI Gültig ab 1. Januar 2012 Auslandszuschlag (§ 53 ) VI.1 (Monatsbeträge in Euro) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... die Verpflichtungsprämie nicht übersteigt, 3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie ... der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie 2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland. ... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 29. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 7 BwRefBeglG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 2. neben einer Prämie nach § 43a, 3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5, 4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 37. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a ... die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu ... 38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 und 53 ersetzt: „§ 52 Auslandsdienstbezüge (1) ... Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. § 53 Auslandszuschlag (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie ... 2 Nr. 67) Anlage VI Gültig ab 1. Juli 2010 Auslandszuschlag (§ 53 ) VI.1 (Monatsbeträge in Euro) ...
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... werden durch die Angabe „der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... gefasst: „b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und". ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
Artikel 1 11. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder ... kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch ... Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der ...
Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 2 1. AuslVZVÄndV Weitere Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind ... nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen." cc) In Satz 4 ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 2 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53 " die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt. bb) Nach Satz 1 ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53 " die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt. bb) Nach Satz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung ...
Artikel 6 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... ersetzt. 3. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Der Ermittlung des materiellen ...
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". 2. In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 1 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... gefasst: „2. der Monatsbeträge der Zonenstufen a) nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um ... nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent". c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden ...
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 4 ÖDRLPartG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in ihren Haushalt aufgenommen haben." 4. § 53 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im ... des Innern Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen." 14. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 5 Auslandsbesoldung § 52 Auslandsdienstbezüge § 53 Auslandszuschlag § 54 Mietzuschuss § 55 Kaufkraftausgleich ... durch das Wort „Diensteintritt" ersetzt. 27. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die ... bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet." ersetzt. 31. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Gültig ab 1. August 2013 ...
Artikel 4 ProfBesNeuG Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten; 2. zu 70 Prozent, ...
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel" eingefügt. 18. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ...
Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 ATGVÄndV Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
... Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs ... Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs ... b) In Nummer 2 werden die Wörter „stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen" durch die Wörter „diese ... sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 8 BesStMV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und 2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz ... die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat. (5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 ...
Artikel 11 BesStMV Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
... dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht." 2. In § 10 Absatz 1 werden die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Soldatenvergütungsverordnung (SVergV)
V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 3 SVergV Ausschluss des Anspruchs (vom 01.01.2016)
... 1. neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. für zusätzlichen Dienst als ...
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