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§ 53 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 53 Übergangsregelung
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze G. v. 18. Juni 2019 BGBl. I S. 834 m.W.v. 1. Juli 2019
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Frühere Fassungen von § 53 Bundeswahlgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 Bundeswahlgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 1 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... „§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht". b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung". 2. ... b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsregelung". 2. § 13 wird wie folgt gefasst: ... die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat." 5. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung ... Person erlangt hat." 5. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsregelung Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der ...
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