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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 53 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 53 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Baukörper im Feuerungs- oder Schornsteinbau herzustellen,

3.
Messgeräte auszuwählen, deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen und Bauteile einzumessen sowie

4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus geformten, feuerfesten Werkstoffen mit Dehnfuge und Fugenanschlüssen in unterschiedlichen Verbandsarten,

2.
Herstellen eines Schornsteintragrohrausschnittes aus künstlichen Steinen einschließlich Schornsteininnenrohr und Wärmedämmung oder

3.
Herstellen eines Formsteingewölbes aus geformten feuerfesten Werkstoffen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.