(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.
(2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung
- 1.
- durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
- 2.
- bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72