§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
(1) 1Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. 2Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. 3Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. 4Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
- 1.
- in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck;
- 2.
- in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
1ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. 2Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;
- 3.
- in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen:
eine Warnweste.
(3)
1Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können.
2Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach
§ 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
(4)
1Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
§ 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.
2Sie muss wie folgt beschaffen sein:
- 1.
- Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
- 2.
- Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
- 3.
- Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
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interne Verweise§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 20.06.2024) ... 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung); 16. Warndreiecke und Warnleuchten ( § 53a Absatz 1 und 3 ); 16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d); 17. Fahrtrichtungsanzeiger ...
§ 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände (vom 01.06.2017) ... 3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), 4. Warndreiecke und Warnleuchten ( § 53a Absatz 2 ), 4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2), 5. tragbare Blinkleuchten (§ ... 4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2), 4a. Warnweste ( § 53a Absatz 2 ), 5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ ...
§ 54b StVZO Windsichere Handlampe ... Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024) ... Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen; 19. des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b ...
Zitat in folgenden NormenBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
§ 48 BOStrab Ausrüstung für Notfälle (vom 23.12.2016) ... teilnehmen, ein Warndreieck und eine Warnweste mitführen. § 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... wird wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst: „§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst: „§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste". 1. In § 16 Absatz 2 ... 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),". 5. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht." 16a. § 53a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste". b) In Absatz 1 wird nach ... 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden. 6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten) ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
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