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§ 54 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 54 Eintragungen in das Register
(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn
- 1.
- die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
- 2.
- wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
- 3.
- die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.
(3) 1Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen:
- 1.
- als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verurteilung beziehen,
- 2.
- bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitgeteilte Bedingungen, die die Verwendung des Mitgeteilten beschränken,
- 3.
- soweit es sich um eine Verurteilung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Mitteilungen zu
- a)
- der Tilgung,
- b)
- dem Ort der Tatbegehung und
- c)
- den Rechtsverlusten, die sich aus der Verurteilung ergeben,
- 4.
- eine deutsche Entscheidung, durch die die ausländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 29. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 54 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
aktuell vorher | 27.04.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2011 BGBl. I S. 2714 |
aktuell | vor 27.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 BZRG Verfahren bei der Eintragung (vom 09.12.2022)
... mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen. (2) Die betroffene Person soll unverzüglich zu der ... bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt die ...
§ 56 BZRG Behandlung von Eintragungen (vom 09.12.2022)
... Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche ... Gesetzes keine Rechtswirkung. (2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung ...
§ 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 27.04.2012)
... und ist die Eintragung der Verurteilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, werden die Verurteilung sowie eintragungsfähige ...
§ 57 BZRG Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (vom 01.10.2022)
... der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu ... von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. Ist im Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im ...
§ 57a BZRG Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 09.12.2022)
... die im Register eingetragene Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung der Mitteilung der Verurteilung auf strafrechtliche ...
§ 58 BZRG Berücksichtigung von Verurteilungen (vom 29.07.2017)
... strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen". 18. Vor § 54 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a Grenzen der ... zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht." 19. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist eine Verurteilung einzutragen ... und ist die Eintragung der Verurteilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, werden die Verurteilung sowie eintragungsfähige ... d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung von Ersuchen nach den ... von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. Ist im Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im ... die im Register eingetragene Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung der Mitteilung der ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... die Wörter „falls sie hierüber belehrt werden" ersetzt. 42. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Verurteilte Deutscher" durch die Wörter „die ...
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