(2)
§ 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z" zu beginnen hat.
(3)
1Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach
§ 53 in Verbindung mit
Anlage 17 auszugestalten und anzubringen.
2Ein Kennzeichen nach Satz 1 muss nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht sein.
(4) Ein Kraftfahrzeug mit einem roten Versicherungskennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des
§ 53 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden.
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7, § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 5, ...