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§ 54 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 54 Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags
§ 54 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.
(2) 1Der Steuererhöhungsbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet ist für ein Geschäftsjahr wie folgt zu ermitteln:
Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist nicht nach Satz 1 zu berücksichtigen, soweit sie nicht erhoben oder bestritten wird. 2Satz 2 gilt nur, wenn für die Nichterhebung oder die Streitigkeiten höherrangiges Recht oder eine gegenüber dem Steuerhoheitsgebiet bestehenden Vereinbarung, welche die Besteuerung der betreffenden Unternehmensgruppe begrenzt, ursächlich ist. 3Eine für ein Geschäftsjahr nach Satz 2 nicht zu berücksichtigende Steuer ist für dieses Geschäftsjahr zu berücksichtigen, wenn die Steuer tatsächlich entrichtet worden und nicht mehr bestritten ist.
(3) 1Der Ergänzungssteuersatz entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz nach § 53 Absatz 1. 2Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr und dem substanzbasierten Freibetrag nach § 58. 3Übersteigt der Ergänzungssteuersatz 15 Prozent, ist § 46 Absatz 3 ungeachtet eines Antrags und vorbehaltlich des § 46 Absatz 4 auf den übersteigenden Teil anzuwenden. 4Für Zwecke der Anwendung von § 46 Absatz 3 entspricht der Vortrag der Summe der Beträge der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr.
(4) Vorbehaltlich des § 57 Absatz 3 wird der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 den in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, für die im Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Gewinn nach dem dritten Teil dieses Gesetzes ermittelt wurde, wie folgt zugeordnet:
Für den Fall, dass sich für das Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Gesamtgewinn ergibt und der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 auf eine Neuberechnung nach § 57 Absatz 1 zurückzuführen ist, wird der Steuererhöhungsbetrag den Geschäftseinheiten entsprechend Satz 1 auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftsjahre zugeordnet, für die die Neuberechnungen nach § 57 Absatz 1 vorgenommen wurden.
Zitierungen von § 54 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 MinStG Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten
... Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach § 53 und des Steuererhöhungsbetrags nach § 54 ist bei in Minderheitseigentum stehenden Gruppen so vorzunehmen, als ob es sich bei dieser Gruppe ...
§ 56 MinStG Wesentlichkeitsgrenze
... Geschäftseinheit kann der Steuererhöhungsbetrag jährlich abweichend von § 54 für in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten mit null angesetzt ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag
... für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den Regelungen der §§ 53, 54 und 58 bis 62 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und des ... 2. wird jede sich aus einer solchen Neuberechnung ergebende Erhöhung für Zwecke des § 54 Absatz 2 Satz 1 als zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres behandelt. ... der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheit dem nach § 54 Absatz 4 für diese Geschäftseinheit ermittelten Steuererhöhungsbetrag geteilt durch den ... ermittelten Steuererhöhungsbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz nach § 54 Absatz 1 . (3) Wenn aufgrund von § 46 ein zusätzlicher ... Steuererhöhungsbetrag für das Geschäftsjahr nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 54 Absatz 4 Satz 1 zugerechnet, wird diese Geschäftseinheit für die Zwecke des Teils 2 als niedrig ...
§ 71 MinStG Zulässige Ausschüttungssysteme
... um den zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag im laufenden Jahr für die Zwecke von § 54 zu ermitteln. (8) Die Nachversteuerungsquote im Veräußerungsfall ...
§ 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen
... berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 , ausgenommen soweit zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht, auf der Grundlage ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
... der Steuererhöhungsbetrag bezogen auf einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet für das betreffende Geschäftsjahr ... Unternehmensgruppe die anerkannte nationale Ergänzungssteuer ganz oder teilweise nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre. Der Ausschluss von dem Safe-Harbour nach ... als § 56 vorsieht oder 3. einen höheren Mindeststeuersatz als § 54 Absatz 1 vorsieht. (4) Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)
... Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag ( § 54 ), einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57), in den ...
§ 89 MinStG Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour
... der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der ...
§ 90 MinStG Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit
... entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein ...
§ 93 MinStG Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer
... § 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für ...
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