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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 54 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 54 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Werden bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall neben der gesundheitlichen Schädigung Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, welche die Soldatin oder der Soldat mit sich geführt hat, beschädigt, zerstört oder sind solche Gegenstände abhandengekommen, kann auf Antrag Ersatz in angemessener Höhe geleistet werden. 2Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, welche die geschädigte Person im Dienst benötigt oder üblicherweise mit sich führt; hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug.
(2) Absatz 1 gilt für Soldatinnen und Soldaten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4.
(3) Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes besondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe geleistet haben, sind die nachweisbar notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Hat die Soldatin oder der Soldat den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist ein Ersatz des Schadens und der notwendigen Aufwendungen ausgeschlossen.
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Zitierungen von § 54 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SEG Leistungen der Soldatenentschädigung
... nach Maßgabe des Kapitels 6, 6. Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55. (2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben ...
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