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§ 54 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 54 Veröffentlichungspflichten



(1) 1Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpapierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten,

1.
die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und

2.
für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte und insbesondere ihre Websites zu nutzen.

2Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichungen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben setzen.

(2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusammenhängend in Textform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe gemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 54 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54 , 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf Große ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54 , 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... ein Konto errichtet oder führt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, § 54 oder § 68 zuwiderhandelt oder 11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 23 WpIPrüfbV Offenlegungsanforderungen
... zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut ... ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt ...