(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) 1Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 3Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.
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§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024) ... der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a , der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den ...
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 4 MediationsGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... der Mediation einsetzen." 2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: „§ 54a Mediation, außergerichtliche ... 2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: „§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1) Das Gericht kann den Parteien ... Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4," die Wörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a ," und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter," die Wörter ...