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§ 55 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 55 Verfahren bei der Eintragung
(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.
(2) 1Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. 2Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. 3Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 4Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 9. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 55 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2146 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43a BZRG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (vom 22.12.2011)
... In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, ...
§ 54 BZRG Eintragungen in das Register (vom 29.07.2017)
... eine eingetragene Verurteilung durch die Eintragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Absatz 2 nicht ...
§ 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 27.04.2012)
... Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden. (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... 10. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 49 Absatz 3 Satz 2 und § 55 Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. ...
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 BfJErruRegG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die ...
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Mitteilungen von Amts wegen (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, ... eingetragene Verurteilung durch die Eintragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Absatz 2 nicht anzuwenden." 20. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 ... Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden. (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt. 43. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Der ...
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