Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 55 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
|

§ 55 Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werkstoffe und deren Eigenschaften für Schornsteintrag- und Innenrohre zu unterscheiden,

2.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,

3.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen,

4.
Schornsteintragrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen und ihre Herstellungs- und Montageverfahren zu beschreiben,

5.
die Konstruktion und Herstellung eines Schornsteininnenrohres zu beschreiben,

6.
Schäden an Schornsteintrag- und Innenrohren festzustellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuwählen und zu beschreiben sowie

7.
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe und Maßnahmen zur Höhenrettung zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
Anzeige