§ 55 Personenstandsurkunden
(1) 1Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- 1.
- aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
- 2.
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
- 3.
- aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
- 4.
- aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
- 5.
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
- 6.
- aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.
2Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus.
3Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.
(2)
1Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde und elektronischen Personenstandsbescheinigung ist vorbehaltlich des
§ 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird.
2Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können.
3Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in
§ 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
Frühere Fassungen von § 55 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 54 PStG Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden (vom 01.11.2024) ... Hinweise haben diese Beweiskraft nicht. (2) Die Personenstandsurkunden ( § 55 Absatz 1 Satz 1 ) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2) haben dieselbe ... (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen ( § 55 Absatz 1 Satz 2 ) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. (3) ...
§ 67 PStG Zentrale Register (vom 01.11.2022) ... Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55 , 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register ...
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2024) ... am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55 ), 5. die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung ... Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen ( § 55 Absatz 1 Satz 2 ), 6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ ...
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 48 PStV Personenstandsurkunden (vom 01.11.2024) ... Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... 14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „( § 55 Abs. 1 )" durch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen ... § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)" durch die Wörter „( § 55 Absatz 1 Satz 1 ) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ... „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen ( § 55 Absatz 1 Satz 2 )" ersetzt. 15. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt. 15. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55 , 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register ... (4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, ... Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen ( § 55 Absatz 1 Satz 2 ),". b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein ...
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
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