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§ 55d
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§ 55d - Gewerbeordnung (GewO
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999
BGBl. I S. 202
; zuletzt geändert durch
Artikel 9
G. v. 27.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1
Gewerbeordnung
120 weitere Fassungen
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wird in 625 Vorschriften zitiert
Titel III Reisegewerbe
§ 55c
←
→
§ 55e
§ 55d (weggefallen)
§ 55d wird in
2 Vorschriften zitiert
§ 55c
←
→
§ 55e
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Zitierungen von
§ 55d Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55d GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 60b GewO Volksfest
... die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55
bis
60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt. (3) ...
§ 68 GewO Spezialmarkt und Jahrmarkt
... auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55
bis
60a und 60c bis 61a bleiben ...
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