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§ 56 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 56 Versicherungsplakette
§ 56 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g ist die Versicherungsplakette der Nachweis, dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
(2) Die Vorschriften über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 52 und 53 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 6 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebsetzung von der das Fahrzeug führenden Person aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird;
- 2.
- die Versicherungsplakette abweichend von § 52 Absatz 2 anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber besteht, der eine dauerhafte Verklebung auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und zusätzlich mit einem fälschungserschwerenden Hologramm ausgestattet ist;
- 3.
- Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 6 dem Muster und den Angaben in Anlage 18 entsprechen müssen.
(3) 1Eine Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich unter der Schlussleuchte. 2Eine Versicherungsplakette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 3Der untere Rand einer Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 Millimetern über der Fahrbahn liegen. 4Eine Versicherungsplakette muss hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 Metern in der Fahrzeuglängsachse lesbar sein.
(4) Ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Versicherungsplakette nach den Absätzen 2 und 3 ausgestaltet und angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen am Fahrzeug angebracht sind.
(5) 1Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich des § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit einer roten Versicherungsplakette nach dem Muster in Anlage 18 unternommen werden. 2Absatz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z" zu beginnen hat. 3Eine rote Versicherungsplakette ist nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 53 und Anlage 18 auszugestalten und anzubringen. 4Eine rote Versicherungsplakette muss nicht fest am Elektrokleinstfahrzeug angebracht sein. 5Ein Elektrokleinstfahrzeug mit einer roten Versicherungsplakette darf im Übrigen nur nach Maßgabe des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. 6Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung der Versicherungsplakette zu übermitteln.
(6) 1Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf der Versicherungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Versicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises über diese Entfernung und zur Rückgabe der ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. 2Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. 3Die Zulassungsbehörde hat unverzüglich die Versicherungsplakette zu entfernen und die Bescheinigung einzuziehen.
Zitierungen von § 56 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 FZV Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... 1. die dem Versicherer nach § 52 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2 , mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. die Erkennungsnummer, 3. der Beginn des ...
§ 59 FZV Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
... des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2 , mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern 1. im Zentralen ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... § 43 Absatz 2 Satz 5, § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7, § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 6, § ... aushändigt, 5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 41 Absatz 3 Satz 5 oder § 56 Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, ...
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette § 53 Absatz 7 § 56 Absatz 4 § 77 Nummer 1 10 € ...
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen (vom 01.09.2023)
... 2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt, 3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette § 53 Absatz 7 § 56 Absatz 4 § 77 Nummer 1 10 € ...
Artikel 9 FZVNEV Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
... Wörter „§ 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ...
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