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§ 56 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 56 Wesentlichkeitsgrenze
§ 56 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann der Steuererhöhungsbetrag jährlich abweichend von § 54 für in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten mit null angesetzt werden, wenn für das Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre
- 1.
- der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtumsatz aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 Millionen Euro beträgt und
- 2.
- der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Mindeststeuer-Gesamtverlust weniger als 1 Million Euro beträgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für staatenlose Geschäftseinheiten oder Investmenteinheiten.
(3) 1Bei dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtumsatz beziehungsweise dem durchschnittlichen Mindeststeuer-Gesamtgewinn oder Mindeststeuer-Gesamtverlust handelt es sich um den Durchschnitt des in diesem Steuerhoheitsgebiet verzeichneten Mindeststeuer-Umsatzes beziehungsweise des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das laufende und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre. 2Der Mindeststeuer-Gesamtumsatz eines Steuerhoheitsgebiets für ein Geschäftsjahr entspricht der Summe der Mindeststeuer-Umsätze aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten für dieses Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der nach Teil 3 berechneten Anpassungen.
Zitierungen von § 56 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 MinStG Wahlrechte
... Die Ausübung der in § 36 Absatz 1, § 50 Absatz 7, § 52 Absatz 4, § 56 Absatz 1 , § 58 Absatz 2 und § 71 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für ein ...
§ 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen
... oder es liegt ein Mindeststeuer-Gesamtverlust vor, berechnet jeweils nach den Grundsätzen des § 56 (Wesentlichkeitsgrenze-Test); 3. der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet nach ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
... §§ 58 und 62 vorsieht, 2. keine oder eine geringere Wesentlichkeitsgrenze als § 56 vorsieht oder 3. einen höheren Mindeststeuersatz als § 54 Absatz 1 ...
§ 97 MinStG Währungsumrechnungen
... 1, § 7 Absatz 10, § 15 Absatz 2 Nummer 3, § 18 Nummer 7, § 52 Absatz 4 und 6, § 56 Absatz 1 , § 80 Absatz 3, § 83 Absatz 2 Nummer 2, § 84 Absatz 1 Nummer 1 und § 87 Nummer ...
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