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§ 56 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben



(1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen.

(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass

1.
das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und

2.
dabei angegeben wird,

a)
wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffentlichkeit des anderen Staates zugänglich gemacht werden,

b)
welcher deutschen Behörde in welcher Form und innerhalb welcher Frist die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates Äußerungen übermitteln kann sowie

c)
dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äußerungen für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(3) Die zuständige deutsche Behörde kann der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 56 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuellvor 29.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 UVPG Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 29.07.2017)
... die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56 , 3. über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung ...
§ 24 UVPG Zusammenfassende Darstellung (vom 29.07.2017)
... 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 . Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. (2) Die ...
§ 26 UVPG Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens (vom 29.07.2017)
... 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 , in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...
§ 31 UVPG Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde (vom 29.07.2017)
... 1 bis 4 und 6) und 6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung ( § 56 ). Die Länder können der federführenden Behörde weitere ...
§ 54 UVPG Benachrichtigung eines anderen Staates (vom 29.07.2017)
... Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt. (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, ...
§ 61 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen (vom 29.07.2017)
... Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am ...
§ 66 UVPG Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 , in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 21 DepV Behördliche Entscheidungen (vom 29.07.2017)
... sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 18 StandAG Untertägige Erkundung (vom 01.01.2020)
... hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 18 12. BImSchV Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 09.07.2024)
... Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder das Bestehen einer grenzüberschreitenden Informationspflicht des Betreibers nach § ...

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 24 9. BImSchV Vereinfachtes Verfahren (vom 14.12.2017)
... die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56 , 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56 , 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die ...

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 2 5. VwVfÄndG Folgeänderungen
... 2" eingefügt. 2. § 20 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 56 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.  ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben  ... die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56 , 3. über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung ... 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 . Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. (2) Die zusammenfassende ... 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 , in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ... 1 bis 4 und 6) und 6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung ( § 56 ). Die Länder können der federführenden Behörde weitere ... Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt. (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, ... ihre Mitteilungen und Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln. § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben  ... Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach ... 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 , in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...