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§ 56 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
§ 56 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn
- 1.
- ein EU-Mutterwertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat und das EU-Mutterwertpapierinstitut an der Spitze einer Wertpapierinstitutsgruppe steht;
- 2.
- ein Wertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat und das Mutterunternehmen dieses Wertpapierinstitut eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
- 3.
- zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als einem Vertragsstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und eines der Wertpapierinstitute sowie entweder die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft seinen oder ihren Sitz in Deutschland hat;
- 4.
- zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als einem Vertragsstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, sich in jedem dieser Vertragsstaaten ein Wertpapierinstitut befindet und das Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz in Deutschland hat oder
- 5.
- zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, keines dieser Wertpapierinstitute in dem Vertragsstaat zugelassen ist, in dem die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat und das Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz in Deutschland hat.
(2) 1Die Bundesanstalt kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierinstitute und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in Deutschland und den anderen betroffenen Vertragsstaaten von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 genannten Kriterien abweichen, sollte die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen sein. 2In diesem Fall kann die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests sich selbst oder die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Vertragsstaates benennen. 3Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten geben in diesem Fall der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und dem Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. 4Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Vertragsstaaten melden der Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entscheidung.
Zitierungen von § 56 WpIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf Große Wertpapierinstitute keine ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2 , der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, ...
§ 55 WpIG Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
... § 47, 2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und 3. den Umfang der nach § 83 festgelegten ...
§ 57 WpIG Informationspflichten in Krisensituationen
... sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bundesanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die ...
§ 58 WpIG Aufsichtskollegien
... Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in ...
§ 59 WpIG Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden
... Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genannten ...
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