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§ 57 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen



(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.





 

Frühere Fassungen von § 57 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
vom 18.06.2019 BGBl. I S. 834
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuellvor 18.05.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BWO Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (vom 18.09.2024)
... Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend. (2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 ...
§ 22 BWO Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (vom 18.09.2024)
... Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend. (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die ...
§ 27 BWO Wahlscheinanträge (vom 18.09.2024)
... mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das ...
§ 66 BWO Briefwahl (vom 31.03.2017)
... 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit ... geändert: a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: „ § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird ... der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder". 11. In der Überschrift zu § 57 und in § 66 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung der Bundeswahlordnung
... 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist" ersetzt. 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... ersetzt: a) in § 50, § 56 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 4 sowie in § 57 Absatz 2 das Wort „Wahlzelle" jeweils durch das Wort „Wahlkabine",  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend." 5. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ ...