(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten" mit 40 Prozent,
- 2.
- „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau" mit 30 Prozent,
- 3.
- „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau" mit 10 Prozent,
- 4.
- „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau" mit 10 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2)
1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 58 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach
§ 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.