(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die
§§ 52 und
53 entsprechend.
(2)
1Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet
§ 53 Abs. 2 keine Anwendung.
2Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in
§ 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in
§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in
§ 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932