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§ 57b - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 57b Geändertes Unionsrecht
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
- 1.
- der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
- 2.
- der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 m.W.v. 16. Mai 2024
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Frühere Fassungen von § 57b Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57b Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57b WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 3 2. UStatGuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 57b Geändertes Unionsrecht". 2. § 53 wird wie folgt geändert: ... b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 3. Folgender § 57b wird angefügt: „§ 57b Geändertes Unionsrecht (1) Wird ... Absätze 2 und 3. 3. Folgender § 57b wird angefügt: „ § 57b Geändertes Unionsrecht (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in ...
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