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§ 58 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 58 Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 8 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,

3.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

4.
bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 der Betriebszeitraum,

5.
bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt,

6.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,

7.
der Monat und das Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

8.
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt, und das Datum der Zuteilung,

9.
das Datum

a)
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug, zusätzlich ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

b)
der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbetriebsetzung an Stelle des Datums der Entstempelung zu erheben und zu speichern ist, und bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils sowie

c)
des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,

10.
die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung,

11.
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser Einstufung,

12.
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

13.
bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges,

14.
die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,

15.
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis auf die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II,

16.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

17.
die Druckstücknummern der Stempelplaketten,

18.
das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Fall der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,

19.
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen Ausstellung,

20.
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

21.
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

22.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,

b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e)
der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

23.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

24.
Hinweise über

a)
Fahrzeugmängel,

b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots,

f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

25.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeuges,

26.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

27.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeuges und das Datum der Veräußerung,

28.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,

29.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a)
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,

b)
bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

30.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 17:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises und

aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder

bb)
im Fall des § 17 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat, oder

b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zweck der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder

c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird.

(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

2.
ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
das Datum der Rückgabe oder der Entziehung des Kennzeichens,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 41 Absatz 5 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden Daten.

(3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

3.
ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

4.
die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,

5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie

a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden Daten.

(5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(6) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.

(8) 1Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

1.
eines Fahrzeuges,

2.
eines gestempelten Kennzeichens oder eines gestempelten roten Kennzeichens,

3.
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder eines gestempelten Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

4.
eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette und

5.
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)

zu erheben und zu speichern. 2Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. 3Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben und zu speichern. 4Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.

(9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert zu werden.



 

Zitierungen von § 58 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 FZV Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
... erlassenen Gesetzen zuständig sind, auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 ...
§ 66 FZV Abruf im automatisierten Verfahren
... nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und b) die nach § 58 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 bis 20, 22 bis 30, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 Nummer 1 bis 4 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten, 2. für eine Anfrage unter ...
§ 73 FZV Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
... 2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 58 Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten ... wie die Angaben nach Nummer 1. (5) Die Daten über ein Kennzeichen nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 5 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder ...