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§ 58 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 58 Insolvenzverfahren
(1) 1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. 2Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. 3Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. 4Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) 1Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. 2Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 58 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
aktuell vorher | 26.06.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017 BGBl. I S. 1476 |
aktuell | vor 26.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 28 RVG Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
... werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse ( § 58 des Gerichtskostengesetzes ) berechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 4 InsVEU/2015/848-DG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... beantragt hat." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 4 VÜbEinkDG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58 " durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. 2. Die ... Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ... a) In Nummer 1513 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „ § 58 " die Angabe „oder § 59" eingefügt. b) In Nummer 8401 wird im ... b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 57 oder § 58 " durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ... die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 3 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... In § 22 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57" die Angabe „oder § 58 " eingefügt. 2. In Nummer 1513 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden im ...
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 KostRÄG 2021 Änderung des Gerichtskostengesetzes
... der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung" ersetzt. 4. Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Wird das Unternehmen des ...
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