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§ 58 - Hochschulrahmengesetz (HRG)
neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
(1) 1Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. 2Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. 3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) 1Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. 2Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.
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